(1) 1Die Befreiung für Zuwendungen im Zusammenhang mit einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim, § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) kommt nur in Betracht, wenn sich in dem Haus oder der Eigentumswohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. 2Die Befreiung ist deshalb nicht möglich, wenn das zugewendete Grundstück als Ferien- oder Wochenendhaus genutzt wird. 3Entscheidend ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Eheleute und der zur Familie gehörenden Kinder und Enkelkinder oder einer Hausgehilfin. 4Eine Nutzung zu anderen als Wohnzwecken ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. durch Nutzung eines Arbeitszimmers). 5Eine gewerbliche oder berufliche Mitbenutzung (z.B. durch eine Arztpraxis) ist unschädlich, wenn die Wohnnutzung insgesamt überwiegt, die Wohnräume die Voraussetzungen einer Wohnung erfüllen und die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 6Eine auch nur teilweise Vermietung des Hauses oder der Eigentumswohnung ist befreiungsschädlich. 7Unschädlich ist die unentgeltliche Überlassung von Wohnräumen an weitere Verwandte, z.B. die Aufnahme von Eltern. 8Der Begriff des Familienwohnheims ist nicht bestimmten Grundstücksarten zuzuordnen, betrifft jedoch in der Regel Ein- oder Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen. 9Die Befreiung bezieht sich auch auf Garagen und sonstige Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden. 10Ein Haus mit drei Wohnungen kann als Familienwohnheim gelten, wenn die Wohnungen von der Familie genutzt werden.

 

(2) 1Eine steuerbefreite Zuwendung eines Familienwohnheims liegt insbesondere vor bei

 

1.

Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten bereits gehörenden Grundstück,

 

2.

Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten,

 

3.

Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten stammen (mittelbare Grundstückszuwendung),

 

4.

Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienwohnheims von einem oder beiden Ehegatten aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten,

 

5.

Begleichung nachträglicher Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen am Familienwohnheim aus Mitteln eines Ehegatten, wenn der andere Ehegatte Eigentümer oder Miteigentümer ist.

2Der Güterstand der Ehegatten ist ohne Bedeutung. 3Die Befreiung ist wertmäßig nicht begrenzt. 4Eine Prüfung der Angemessenheit findet nicht statt. 5Während des Bestehens der Ehe kann nacheinander mehrfach ein Familienwohnheim zugewendet werden (kein Objektverbrauch). 6Eine Zuwendung kann aber nicht befreit werden, wenn sie dazu führt, dass der bedachte Ehegatte gleichzeitig Eigentümer oder Miteigentümer mehrerer Familienwohnheime wird. 7Für das begünstigt erworbene Grundstück besteht keine Behaltenspflicht. 8Die spätere Veräußerung oder eine Nutzungsänderung ist unbeachtlich, sofern kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (→ § 42 AO) vorliegt.

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