1Abweichend von der Wertermittlung nach R 166 bis 176 ist der niedrigere gemeine Wert (Verkehrswert) für das gesamte Grundstück nach den Wertverhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt festzustellen, wenn der Steuerpflichtige diesen nachweist (§ 146 Abs. 7 BewG). 2Als Nachweis ist regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich. 3Das Gutachten ist für die Feststellung des Grundstückswerts nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch das Finanzamt. 4Das Gutachten ist auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen.

 

(2) 1Ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück kann als Nachweis dienen. 2Es bestehen keine Bedenken, diesen Wert regelmäßig ohne Wertkorrekturen als Grundstückswert festzustellen.

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