(1) 1Das einer Personengesellschaft gehörende Betriebsvermögen ist Gesamthandsvermögen. 2Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet (→ § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 3 BewG). 3Kommanditisten werden dabei wie vollhaftende Mitunternehmer behandelt (→ § 97 Abs. 1a Nr. 4 BewG). 4Für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer muss nur der Gesellschaftsanteil bewertet werden, der Gegenstand des Erwerbs ist.

 

(2) 1Bei der Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens ist von dem in der Vermögensaufstellung ermittelten Wert des Betriebsvermögens auszugehen, wie es sich aus der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft und etwaiger Ergänzungs- bzw. Sonderbilanzen des Gesellschafters, dessen Beteiligung zu bewerten ist, ergibt. 2Vorab sind dem jeweiligen Gesellschafter die zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter einschließlich Forderungen sowie Schulden mit dem Wert zuzurechnen, mit dem sie im Wert des Betriebsvermögens der Personengesellschaft enthalten sind. 3Die Kapitalkonten aller Gesellschafter aus der Gesamthandsbilanz und die Kapitalkonten aus den Ergänzungsbilanzen des übertragenden Gesellschafters sind dem jeweiligen Gesellschafter vorweg zuzurechnen. 4Zum Kapitalkonto rechnen neben dem Festkapital auch der Anteil an einer gesamthänderischen Gewinnrücklage und die variablen Kapitalkonten, soweit es sich dabei um Eigenkapital der Gesellschaft handelt.

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