A. Allgemeine Bewertungsvorschriften

Zu §§ 4 bis 8 BewG

R 91. Bedingung und Befristung

 

(1) 1Bei einer aufschiebenden Bedingung (§§ 158 ff. BGB) tritt die Wirkung eines Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung ein; solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist, besteht hinsichtlich des beabsichtigten Rechtserfolgs ein Schwebezustand. 2Bei einer auflösenden Bedingung tritt umgekehrt die Wirkung des Rechtsgeschäfts sofort ein, endigt jedoch mit dem Eintritt der Bedingung für die Zukunft. 3Die einem Rechtsgeschäft beigefügte Zeitbestimmung ist nach § 163 BGB der Bedingung - der aufschiebenden wie der auflösenden - unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass durch sie ebenfalls die Wirkung des Rechtsgeschäfts beeinflusst, also auch bei ihr der Beginn oder die Beendigung der Wirkung vom Eintritt eines Zeitpunkts abhängig gemacht wird. 4Die Vorschriften der §§ 158 ff. BGB über die Bedingungen finden auf die Zeitbestimmungen entsprechend Anwendung. 5Ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht wirkt bewertungsrechtlich wie eine auflösende Bedingung, ein vertraglich vereinbartes Optionsrecht wie eine aufschiebende Bedingung.

 

(2) 1Nach den §§ 4 bis 8 BewG, die sich an die bürgerlich-rechtliche Regelung anschließen, werden Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, steuerlich erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG). 2Umgekehrt kann auch derjenige, der aufschiebend bedingt belastet ist, die Last nicht abziehen, mit der Maßgabe, dass bei Eintritt der Bedingung die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, z.B. der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer, auf Antrag zu berichtigen ist (§ 6 Abs. 2 BewG). 3Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn die Entstehung oder der Wegfall einer Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiss ist (§ 8 BewG). 4Ob die Entstehung als aufschiebend oder auflösend bedingt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, ob der Eintritt des maßgebenden Ereignisses wahrscheinlich oder unwahrscheinlich ist. 5Auf das Maß der Aussichten für den Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung kommt es nicht an. 6Insoweit wird durch § 6 BewG die wirtschaftliche Betrachtungsweise ausdrücklich ausgeschaltet.

Zu § 9 BewG

R 92. Sachleistungsansprüche

 

(1) 1Sachleistungsansprüche sind bei gegenseitigen Verträgen mit dem gemeinen Wert des Gegenstandes zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. 2Bei Ansprüchen auf Übertragung von Grundbesitz kommt deshalb eine Bewertung mit dem Grundbesitzwert nach §§ 138 ff. BewG nicht in Betracht. 3Ein Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert anzusetzen und zu bewerten, auch wenn im Besteuerungszeitpunkt noch keine Vertragspartei mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat. 4Sachleistungsanspruch und Sachleistungsverpflichtung sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen.

 

(2) 1Sachvermächtnisse sind mit dem Steuerwert des Vermächtnisgegenstands anzusetzen. 2Für andere auf einer einseitigen Sachleistungsverpflichtung beruhende Erwerbe, z.B. ein Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags durch einen Dritten (→ § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), gilt dies sinngemäß.

R 93. Erfindungen und Urheberrechte

1Erfindungen und Urheberrechte, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Dieser wird, wenn sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind, in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird. 3Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. 4Die Verwertungsaussichten eines Patents, Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts können sich im Einzelfall stark unterscheiden. 5Im allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. 6Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 7Dieser ist wegen der verschiedenen bei der Bewertung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigenden Unsicherheitsfaktoren um einen Risikozuschlag zu erhöhen. 8Im allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem Marktzins von 8 v.H. und einem Risikozuschlag von 50 v.H. ausgegangen wird, so dass der Kapitalisierungszinsfuß 12 v.H. beträgt. 9Die dem Abzinsungssatz von 12 v.H. entsprechenden, auf den Jahreswert anzuwendenden Vervielfacher betragen im Besteuerungszeitpunkt bei einer

Laufzeit in Jahren Vervielfacher Laufzeit in Jahren Vervielfacher
1 0,89 11 5,94
2 1,69 12 6,19
3 2,40 13 6,42
4 3,04 14 6,63
5 3,60 15 6,81
6 4,11 16 6,97
7 4,56 17 7,12
8 4,97 18 7,25
9 5,33 19 7,37
10 5,65 20 7,47.

R 94. Übrige körperliche Vermögensgegenstände

1Übrige körperliche Gegenstände werden mit dem gemeinen Wert bewertet. 2Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln.

Zu § 11 BewG

R 95. Wertpapiere, Aktien und Anteile sowie Investmentzertifikate

 

(1) Für Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Besteuerungszeitpunkt an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, gelten...

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