Nach § 1373 BGB ist Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen des Ehegatten übersteigt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zugewinns

Zum Zeitpunkt der Eheschließung hat der Ehemann EM ein Anfangsvermögen in Höhe von 400.000 EUR und die Ehefrau EF ein Anfangsvermögen in Höhe von 100.000 EUR. Das Endvermögen beträgt bei EM 1.000.000 EUR und bei EF 200.000 EUR.

Lösung:

 
  Ehemann EM Ehefrau EF
Anfangsvermögen 400.000 EUR 100.000 EUR
Endvermögen 1.000.000 EUR 200.000 EUR
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten 600.000 EUR 100.000 EUR

Es ergibt sich für EM ein Zugewinn in Höhe von 600.000 EUR und für EF in Höhe von 100.000 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zugewinns

Abwandlung des vorgehenden Praxis- Beispiels:

Das Endvermögen der Ehefrau EF beträgt 100.000 EUR. Alternativ beträgt das Endvermögen der EF 80.000 EUR.

Lösung

a) Endvermögen von 100.000 EUR

In diesem Fall ergibt sich ein Zugewinn von 0 EUR.

b) Endvermögen von 80.000 EUR

Auch hier ergibt sich ein Zugewinn von 0 EUR. Der Zugewinn kann nicht negativ sein, da das Gesetz in § 1373 BGB von "übersteigt" spricht.

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