6.1 Erwerb eines Familienheims unter Lebenden bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
  2. Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG,
  3. Grundstück ist belegen im Inland, der EU oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
  4. im bebauten Grundstück die Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken.

Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime

6.2 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern,
  2. Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG,
  3. Erblasser hat darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert,
  4. Überlebender Ehegatte/eingetragener Lebenspartner bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken,
  5. Wohnung wird nach Erbfall durch Erwerber zehn Jahre selbstgenutzt (anderenfalls rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung).

Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime

6.3 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Kindern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder; jedoch keine Urenkel. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder,
  2. Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 15 BewG,
  3. Erblasser hat darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert,
  4. Kind bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken,
  5. Wohnung wird nach Erbfall durch Erwerber zehn Jahre selbstgenutzt (anderenfalls rückwirkender Wegfall der Steuerbefreiung).
 
Hinweis

Begrenzung

Bei diesem Erwerberkreis wird jedoch nur eine Wohnfläche des Familienheims von 200 qm begünstigt.

Weitere Ausführungen hierzu s. den Beitrag: Erbschaft- und Schenkungsteuerbefreiung für Familienheime

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