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Dieser Erlass gibt Hinweise zur Ergänzung der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2003 sowie auf den ausgewählten aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht. Die Stichworte in den Hinweisen sind alphabetisch geordnet. Die Randnummern beziehen sich auf die jeweiligen Abschnitte und Absätze der Erbschaftsteuer- Richtlinien. Dieser Erlass ist auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist oder entsteht. Er gilt auch für Erwerbsfälle, für die die Steuer vor dem 1. Januar 2003 entstanden ist, soweit er geänderte Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes betrifft, die vor dem 1. Januar 2003 anzuwenden sind. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesem Erlass im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

H 1 [Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen]

Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei Schenkungen

BFH vom 21.10.1981 (BStBl 1982 II S. 83)

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

→ BFH vom 2.9.1987 (BStBl 1987 II S. 785) und vom 16.7.1997 (BStBl II S. 625)

Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern

BFH vom 16.4.1986 (BStBl II S. 622)

H 2 [Familienstiftungen und Familienvereine]

Wesentliches Familieninteresse

BFH vom 10.12.1997 (BStBl 1998 II S. 114)

H 3 [Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht]

Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Am 1.1.2003 geltende Abkommen

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten Anwendung grundsätzlich ab
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. Seite Jg. Seite Jg. Seite Jg. Seite
Dänemark 22.11.1995 96 2565 96 1219 97 728 97 624 1.1.1997
Griechenland 18.11.1910/ (RGBl)              
  1.12.1910 12 173 - - 53 525 53 377 1.1.1953
Österreich 4.10.1954 55 755 55 375 55 891 55 557 8.9.1955
Schweden 14.7.1992 94 686 94 422 95 29 95 88 1.1.1995
Schweiz 30.11.1978 80 594 80 243 80 1341 80 786 28.9.1980
Vereinigte Staaten 3.12.1980 82 847 82 765 86 860 86 478 1.1.1979
in der Neufassung 21.12.2000 01 65 01 114          
unter Berücksichtigung                    
des Protokolls 14.12.1998 00 1170 01 110 01 62 01 114 15.12.2000

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

§ 4 AStG und BMF-Schreiben vom 2.12.1994 (BStBl 1995 I Sondernummer 1/1995 Tz. 4)

Erwerber bei Zuwendungen an Personengesellschaften

BFH vom 14.9.1994 (BStBl 1995 II S. 81)

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961 (Gesetz vom 6.8.1964, BGBl. II S. 959) und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963 (Gesetz vom 26.8.1969, BGBl. II S. 1585). Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden.

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt folgendes:

 

1.

Nach Artikel 34 WÜD sind Diplomaten nicht von der Erbschaftsteuer befreit.

 

2.

Nach Artikel 39 Abs. 4 WÜD darf jedoch von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb in Deutschland befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben werden. Zum beweglichen Vermögen rechnet nicht Kapitalvermögen.

 

3.

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Abs. 1 WÜD). Familienmitglieder sind

 

a)

der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Diplomaten leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z.B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung;

 

b)

die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern - unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit -, die mit im Haushalt des Diplomaten leben und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Dies ist nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgrund einer über das Einkommen und das Vermögen abzugebenden Erklärung zu beurteilen.

Für andere Personen kommt eine Anwendung des Artikels 37 WÜD grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ob die besonderen Umstände des Falles eine andere Entscheidung rechtfertigen.

 

4.

Auch Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission, z.B. Kanzleibeamte, Chiffreure, Übersetzer, Stenotypistinnen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Inland ständig ansässig sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Abs. 2 WÜD). Dies gilt nicht im Verhältnis zu Venezuela (vgl. Vorbehalt Venezuelas bei der Unterzeichnung des Abkommens). Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, z.B. Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter, und privaten Hausangestellten von Mitgliedern der Mission stehen erbschaftsteuerliche Vorrechte nicht zu.

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