Praxis-Beispiel

Der Steuerpflichtige S betreibt ein Einzelunternehmen (= Metallverarbeitung), das S im Jahr 2009 an seinen Sohn K übertragen möchte.

Zur Bewertung des Einzelunternehmens benötigt S den vereinfachten kapitalisierten Ertragswert.

In den letzten drei Jahren vor der Übertragung hatte S mit seinem Einzelunternehmen folgende steuerpflichtigen Einkünfte erwirtschaftet:

 
2008 300.000 EUR
2007 270.000 EUR
2006 272.000 EUR

Im Wirtschaftsjahr 2006 wurde eine einmalige Investitionszulage als 15.000 EUR steuerfreier Ertrag gebucht.

Im Wirtschaftsjahr 2008 wurde eine Sonderabschreibung in Höhe von 15.000 EUR gewinnmindernd gebucht.

Im Wirtschaftsjahr 2006 wurde ein Zweit-Firmenfahrzeug des Einzelunternehmers S, welches auch zu Privatfahrten (= 60 Prozent) genutzt wird, mit einem Buchwert von 10.000 EUR im Betriebsvermögen ausgewiesen.

Der gemeine Wert des Zweit-Firmenfahrzeugs beträgt 8.000 EUR

Die unentgeltliche Wertabgabe für die private Mitbenutzung wurde nach der 1-Prozent-Methode mit jährlich brutto 2.500 EUR gewinnerhöhend berücksichtigt (Buchung gegen Privatentnahme).

Die Betriebskosten für das gemischt genutzte Fahrzeug betrugen jährlich[1] 5.000 EUR.

Der jeweilige Unternehmerlohn entnommen aus der aktuellen BBE-Gehaltsstudie für Geschäftsführer beträgt:

 
2008 75.000 EUR
2007 80.000 EUR
2006 85.000 EUR

Lösungshinweis:

Die Ermittlung des gemeinen Werts unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens erfordert drei Berechnungsschritte:

1. Schritt:

Als Erstes muss die Grundlage des Ertragswerts ermittelt werden.

Dafür müssen die Aufwendungen und Erträge aus den maßgeblichen Betriebsergebnissen eliminiert werden, welche entfallen auf:

  • neutrales Vermögen,
  • Unterbeteiligungen,
  • junge Wirtschaftsgüter.

2. Schritt:

Für die Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts müssen die drei letzten Ergebnisse der abgelaufenen Wirtschaftsjahre durch Hinzurechnungen und Kürzungen bereinigt werden.

Folgende sechs Schritte müssen bearbeitet werden.

Das nachstehende Schaubild fasst diese einzelnen Arbeitsschritte zusammen:

3. Schritt:

Einzeln und selbstständig zu bewerten sind (dann noch):

  • Wirtschaftsgüter und Schulden des neutralen Vermögens (= nicht betriebsnotwendiges Vermögen)
  • Unterbeteiligungen
  • Wirtschaftsgüter und Schulden des jungen Verwaltungsvermögens

4. Schritt:

Die Addition aller ermittelten gemeiner Werte ist der Ertragswert des Unternehmens.

Ergebnis:

  1. Die Sonderabschreibung ist wieder hinzuzurechnen.
  2. Die Investitionszulage ist zu kürzen, da sie einmalig ist und in Zukunft aufgrund des Investitionsplans nicht mit weiteren Zulagezahlungen gerechnet werden kann.
  3. Der ("kalkulatorische") Unternehmerlohn mindert den Jahresertrag im Durchschnitt.
  4. Der gemischt genutzte Pkw ist als neutrales Vermögen mit seinem gemeinen Wert isoliert vom vereinfachten Ertragswertverfahren anzusetzen.

    Die laufenden Betriebskosten des Pkws (= neutrales Vermögen) sind zu neutralisieren.

    Die unentgeltliche Wertabgabe ist als Entnahme wieder hinzuzurechnen und der Ertrag aufgrund der Eigenschaft als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu kürzen.

  5. Die auf die Hinzurechnungen und Kürzungen entfallenden ertragsteuerrechtlichen Veränderungen führen zu einer Minderung des durchschnittlichen Betriebsergebnisses in Höhe von 30 Prozent.

Der Basiszins[2] ist um den Risikozuschlag zu erhöhen.

Der Ertragswert als Produkt aus durchschnittlichem Betriebsergebnis und Kapitalisierungsfaktor beträgt 1.783.175 EUR.

Hinweis:

Unterjährige Veränderungen (= Gewinn, Entnahmen und Einlagen) zwischen Bilanzstichtag und Bewertungsstichtag bleiben aus Vereinfachungsgründen außer Betracht.

[1] Vereinfacht inklusive AfA.
[2] BMF-Schreiben v. 7.1.2009, IV C, 2–3 3102/07/0001, www.bundesfinanzministerium.de.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge