Die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Mit den folgenden Gestaltungen lassen sich drohende Pflichtteilsansprüche vermindern:

a) Pflichtteilsverzicht

Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers bereit, dann ist das wohl der einfachste Weg um drohende Pflichtteilsansprüche zu verhindern. Hier wird der Verzichtende aber häufig nur dann dazu bereit sein, wenn er eine entsprechende Abfindung erhält.

b) Erbeinsetzung

Der Pflichtteilsberechtigte wird in Höhe seiner Pflichtteilsquote zum Erben eingesetzt.

c) Schenkungen

Der Erblasser überträgt schon zu Lebzeiten Teile seines Vermögens. Innerhalb des Zehnjahreszeitraums hat der Pflichtteilsberechtigte zwar Anspruch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch, nach Ablauf der Zehnjahresfrist bleiben diese aber unberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Minimierung des Pflichtteils

Der Erblasser E hat einen unliebsamen Sohn S, den er enterbt hat. Schon zu Lebzeiten wendet E der Tochter T (vorgesehene Erbin) einen Teil seines Vermögens zu. Zwölf Jahre nach der Schenkung verstirbt E.

Lösung

Durch die lebzeitige Zuwendung vermindern sich die Pflichtteilsansprüche für den Sohn S. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch über § 2325 BGB steht diesem ebenfalls nicht mehr zu, da die Zehnjahresfrist abgelaufen ist.

d) neue Pflichtteilsberechtigte

Eine weitere Möglichkeit den Pflichtteil zu reduzieren, ist die Zahl der pflichtteilsberechtigten Personen zu erhöhen. Denn das Pflichtteilsrecht entsteht u. a. durch die Heirat.[1]

[1] Lange, Erbrecht, 2017, S. 899, Kapitel 20 Rz. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge