Nach § 13a Abs. 1a ErbStG hat das örtlich zuständige Finanzamt folgende gesonderte Feststellungen zu treffen:

  1. die Ausgangslohnsumme
  2. die Anzahl der Beschäftigten
  3. die maßgebenden jährlichen Lohnsummen

Voraussetzung ist hierbei, dass diese Angaben entweder für die Erbschaftsteuer oder für andere Feststellungen von Bedeutung sind.

Hierbei sind nach Auffassung des BFH die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i. S. des § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG zwei getrennte Feststellungen.[1] Beide Feststellungen sind jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich.

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