Mit der Regelung des § 35b EStG will der Gesetzgeber die Doppelbesteuerung von Erbschaftsteuer mit Einkommensteuer verringern.

Dies kann immer dann der Fall sein, wenn beim Erben Einkünfte tatsächlich mit Einkommensteuer belastet werden, welche zuvor als Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen.

Kann die Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abgezogen werden, findet die Regelung des § 35b EStG keine Anwendung (§ 35b Satz 3 EStG). Diese Anordnung ist ab 2015 gestrichen worden.

Es muss eine Erbschaftsteuer festgesetzt worden sein. Nicht notwendig ist es, dass die Festsetzung bestandskräftig ist, noch dass eine Zahlung von Erbschaftsteuer erfolgt ist.[1]

Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat.

Nicht nach § 35b Satz 1 EStG begünstigt sind dagegen solche Einkünfte, die sich aus (der Veräußerung von) Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben. Zwar kann es auch insoweit zu einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer kommen. Der Wortlaut der Vorschrift ist insofern aber eindeutig. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dagegen nicht.[2]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2017, § 35b EStG Rz. 3.

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