Durch die Erbschaftsteuerreform wurde § 35b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Dieser sieht eine Steuerermäßigung für den Fall vor, dass bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte[1] berücksichtigt worden sind, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen 4 Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Dabei wird die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese obigen Einkünfte entfällt, um einen bestimmten Prozentsatz ermäßigt.

[1] Das Tatbestandsmerkmal Einkünfte ist hier unzutreffend formuliert; denn der Erbschaftsteuer unterliegen keine Einkünfte, sondern die Bereicherung des Erwerbers, die aus Vermögensgegenständen besteht.

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