Über die Stufen wird gesondert mündlich verhandelt, § 128 Abs. 1 ZPO, und jeweils durch Teilurteil bzw. Teil-Versäumnisurteil entschieden, § 301 ZPO bzw. §§ 301, 331 ZPO. Erst das Schlussurteil über die letzte Stufe enthält gemäß §§ 91, 92 ZPO die Kostenentscheidung.

Der Zuständigkeitsstreitwert ergibt sich gemäß § 5 ZPO aus der Summe der einzelnen Stufenstreitwerte. Der Gebührenstreitwert der Stufenklage ergibt sich aus § 44 GKG. Hiernach ist der höchste Zulässigkeitsstreitwert der einzelnen Stufen allein bestimmend.

Der Wert eines Auskunftsanspruches beträgt hierbei gemäß § 3 ZPO 1/10 bis 1/4 des Wertes des Hauptanspruchs. Entscheidend sind hierbei die Aufwendungen, die Arbeitszeit und die allgemeinen Kosten, die eine Auskunftserteilung für den Verpflichteten bedeuten wird. Der Wert der Rechnungslegung bemisst sich nach dem Wert der zu erwartenden Arbeit für die Beschaffung der Unterlagen. Die zu erwartende zusätzliche Auskunft bestimmt den Wert des Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

 
Praxis-Tipp

Führt die erteilte Auskunft zu dem Ergebnis, dass ein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch nicht besteht, war die unbestimmte Leistungsklage von Anfang an unbegründet. In diesem Falle sollte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklären, da er so ggf. die Erstattung seiner Kosten wegen Verzuges nach § 280 BGB verlangen kann.

Im Fall der Säumnis des Beklagten bei der Verhandlung über die erste Stufe ergeht ein Versäumnisurteil – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – nur bezüglich der Auskunftsstufe. Ist dagegen der Kläger säumig, so erfasst das Versäumnisurteil sämtliche geltend gemachten Stufen.

Sollte das Gericht des ersten Rechtszuges allein den Auskunftsanspruch abweisen, bleibt es dennoch im Falle einer Rechtsmitteleinlegung hiergegen für die übrigen Stufen zuständig. Einer Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bedarf es nicht.

 
Wichtig

Eine Entscheidung über weitere Stufen darf stets nur nach rechtskräftigem Abschluss der vorherigen Stufe ergehen.[1]

[1] OLG Stuttgart, Urteil v. 22.7.2021, 19 U 135/20; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 19.12.2022, 3 U 47/22.

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