Relevante gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche finden sich nicht nur in erbrechtlichen Normen, sondern auch im schuldrechtlichen Teil des BGB. Zudem gibt es darüber hinaus eine Reihe von durch Richterrecht anerkannten Auskunftsansprüchen. Auch das Familienrecht hält eine nicht zu vernachlässigende Zahl von Auskunftsansprüchen mit erbrechtlicher Bedeutung parat.

Im Einzelnen gibt es folgende speziell erbrechtliche Auskunftsansprüche:

  • Anspruch des Miterben auf Auskunft über Vorempfänge gegen den Miterben aus § 2057 BGB und gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 242, 2057 BGB;
  • Wertermittlungsanspruch bei "überquotaler Teilungsanordnung" bzgl. zugewiesener Gegenstände eines Miterben gegen einen anderen Miterben aus § 242 BGB;
  • Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB, des Nacherben gegen den Vorerben aus § 2127 BGB, des endgültigen Erben gegen den vorläufigen Erben aus §§ 1959, 681, 666 BGB, des Erben gegen den Testamentsvollstrecker aus §§ 2218, 666 BGB, des Testamentsvollstreckernachfolgers gegen seinen Vorgänger aus §§ 2218, 666 BGB, des Erben gegen den Nachlassverwalter aus §§ 1988, 1890, 1975, 1915 BGB, des Erben und des Nachlasspflegernachfolgers gegen den Nachlasspfleger(-vorgänger), ggf. i. V. m. einem Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) aus §§ 1960, 1890, 1915 (ggf. i. V. m. § 260 Abs. 2) BGB, des Pfändungspfandgläubigers eines Erbteils gegen den Erben bzw. den Testamentsvollstrecker aus § 836 Abs. 3 ZPO;
  • Anspruch auf Auskunft über Schenkungen an Dritte des pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben und den Beschenkten aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB (analog), des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Miterben und Beschenkten aus § 242 BGB, des Nacherben gegen den Vorerben aus §§ 242, 2113 Abs. 2 BGB und des Vertragserben gegen den Beschenkten aus §§ 2287, 242 BGB;
  • Ansprüche des Erben auf Auskunft über Nachlassgegenstände gegen den Erbschaftsbesitzer aus § 2027 BGB und den Hausgenossen aus § 2028 BGB;
  • Anspruch auf Auskunft über mündelsichere Anlage freier Nachlassgeldmittel des Nacherben gegen den nicht befreiten Vorerben aus §§ 2119, 242 BGB;
  • Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasses bei Quotenvermächtnis oder Wertvermächtnis des Vermächtnisnehmers gegen den Erben oder andere Vermächtnisbeschwerte aus § 242 BGB;
  • Anspruch auf Auskunft wegen Änderung des Bezugsrechts einer Lebensversicherung des ursprünglich Bezugsberechtigten gegen den Erben aus § 242 BGB;
  • Anspruch auf Auskunft gegen den Hoferben bei Abfindung durch den weichenden Erben aus § 242 BGB;
  • Anspruch auf Auskunft über einen Vermächtnisgegenstand des Nießbrauchers gegen den Erben bzw. Testamentsvollstrecker aus §§ 1035, 1068 BGB;
  • Anspruch auf Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegen den Erben aus § 1586b BGB i. V. m. § 2314 BGB analog.

Bei den durch Richterrecht entwickelten Auskunftsansprüchen ist zu beachten, dass diese allesamt eine speziell erbrechtliche Sonderbeziehung zwischen Auskunftsschuldner und -gläubiger voraussetzen und ihren Ausgangspunkt daher in den einschlägigen Vorschriften des Erbrechts finden; die hiesige Aufzählung dieser Ansprüche erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Allgemein lässt sich sagen, dass ein auf § 242 BGB fußender Anspruch als zulässig anzusehen ist, wenn der Inhaber eines auf Leistung gerichteten erbrechtlichen Anspruchs in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines etwaigen Anspruchs im Unklaren, der Anspruchsgegner aber in der Lage ist die gewünschte Auskunft unschwer zu erteilen. Ein Anspruch nach § 242 BGB kommt daher nicht in Betracht, sofern sich der Berechtigte die gewünschten Informationen eigenständig beschaffen kann.

Exemplarisch wurden folgende Ansprüche anerkannt:

  • Anspruch des Nacherben wegen Schenkungen des Vorerben an Dritte gegen den Vorerben und den Beschenkten;
  • Anspruch auf Auskunft über etwaige Änderungen des Bezugsrechts aus einem Lebensversicherungsvertrag des ursprünglich Berechtigten gegen den Erben;
  • Anspruch des Testamentsvollstreckers gegen alle Miterben über ausgleichspflichtige Vorausempfänge nach § 2057 BGB.

Auch folgende familienrechtliche Auskunftsansprüche können von Bedeutung für den Bestand und den Umfang des Erbrechts sein:

  • Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung aus § 242 BGB i. V. m. Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG;[1]
  • Auskunftsanspruch des überlebenden Ehegatten gegen den Erben des vorverstorbenen Gatten über den Bestand des Endvermögens aus § 1371 Abs. 3 BGB und umgekehrt aus § 1379 BGB;
  • Auskunftsanspruch der Erben gegen den geschiedenen überlebenden Ehegatten des Erblassers über dessen Einkünfte und Vermögen aus § 1580 BGB wegen des Übergangs der Unterhaltsschuld nach § 1586b BGB und umgekehrt aus § 2314 BGB analog;
  • Auskunftsanspruch des Erben gegen den Betreuer des Erblassers aus §§ 1908i,1892 BGB;
  • besonderer Auskunftsanspr...

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