Unzulässig ist die Erbenfeststellungsklage nach rechtskräftiger Entscheidung über die Erbunwürdigkeit.

Das OLG Saarbrücken hat sich mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen der auf Feststellung der Erbunwürdigkeit gerichteten Anfechtungsklage und der Erbenfeststellungsklage befasst.[1] Aufgrund des gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklage geforderten Feststellungsinteresses ist eine Erbenfeststellungsklage immer dann unzulässig, wenn bereits im Wege der Anfechtungsklage zum Zwecke der Feststellung der Erbunwürdigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Beklagte (beispielsweise aufgrund vorsätzlicher Tötung des Erblassers) erbunwürdig ist. Der BGH[2] hat klargestellt, dass auch ein Versäumnisurteil, welches die Erbunwürdigkeit nach §§ 2342, 2344 BGB ausspricht, Bindungswirkung hat.

Eine Erbenfeststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, soweit ein Sozialleistungsträger die Feststellung eines Leistungsbeziehers begehrt. Der BGH[3] stellt dabei auf die fehlende Rechtsbeziehung des Sozialleistungsträgers zum Nachlass – im Gegensatz zu der eines Testamentsvollstreckers – ab, die für die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses nun einmal unerlässlich ist.

Soweit eine Klage auf Feststellung des Erbrechts zulässig ist, hat das Gericht aufgrund der Relativität von Prozessrechtsverhältnissen einen weiten Prüfungsumfang und ist es daher berechtigt, seiner Entscheidung auch solche Verfügungen des Erblassers zugrunde zu legen, die das konkrete Prozessrechtsverhältnis nur mittelbar betreffen.[4]

[2] BGH, Beschluss v. 26.4.2023, IV ZB 11/22.
[3] BGH, Beschluss v. 2.11.2022, IV ZR 39/22.
[4] So OLG München, Beschluss v. 5.7.2021, 33 U 7071/20.

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