Will der Erbe die Vollstreckung aus einem im Erkenntnisverfahren ergangenen Titel verhindern, muss er sich durch eine Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 785, 767 ZPO gegen die Maßnahme des Nachlassgläubigers verteidigen, sofern dieser in Gegenstände vollstreckt, die zum Eigenvermögen des Erben gehören und deshalb nicht der Haftung unterliegen.

Die Haftungsbeschränkung entfaltet jedoch erst ihre Wirkung, wenn der Erbe eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme (z. B. Anordnung der Nachlassverwaltung) ergriffen hat. Davor geht der ausgeurteilte Vorbehalt ins Leere.

 
Hinweis

Der Vorbehalt als solcher hindert den Gläubiger nicht an der Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Erben. Folglich muss der mit Erfolg unter Vorbehalt verklagte Erbe im Vollstreckungsverfahren die Haftungsbeschränkung nach § 781 ZPO geltend machen.

Der Antrag nach §§ 785, 767 ZPO ist darauf zu richten die Zwangsvollstreckung aufgrund des Urteils für unzulässig zu erklären. Grundsätzlich empfiehlt es sich immer einen ergänzenden Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zu stellen. Denn im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage kann der beklagte Nachlassgläubiger nicht mehr geltend machen, dass der Erbe ihm gegenüber unbeschränkt hafte, wenn er diesen Einwand bereits im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen können.

Obsiegt der Erbe mit der Vollstreckungsgegenklage, berührt das die Vollstreckungsmaßnahmen zunächst nicht. Vielmehr muss er erst bei dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan unter Beifügung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils einen entsprechenden Antrag stellen. Das Vollstreckungsorgan hebt dann gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO die Maßnahme ausdrücklich auf.

Begehrt der Kläger einen konkreten Vollstreckungszugriff auf einen bestimmten Gegenstand für unzulässig zu erklären, liegt eine Widerspruchsklage analog § 771 ZPO vor.

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