Stirbt eine Partei während des Prozesses, kann ein gewöhnlicher Zivilprozess leicht zum Erbrechtsprozess werden. Wenngleich der Tod einer Partei nicht grundsätzlich zur Beendigung des Verfahrens führt, so kommt es zumindest zum Stillstand des Prozesses. Der Stillstand eines gerichtlichen Verfahrens kann unterschiedlich bedingt sein.

2.1 Stillstand des gerichtlichen Verfahrens

Soweit kein Anwaltsprozess vorliegt, wird ein laufendes Verfahren gemäß § 239 ZPO durch den Tod einer Partei bis zum Eintritt eines Rechtsnachfolgers unterbrochen. Rechtsnachfolger sind in der Regel nach § 1922 BGB die Erben oder im Falle einer Erbengemeinschaft jeder einzelne Miterbe, wenn er im Passivprozess gemäß §§ 2058, 1967 BGB als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB haftet oder in einem Aktivprozess, wenn der Miterbe gemäß § 2039 BGB Leistung an alle verlangt. Ferner können auch Sonderrechtsnachfolger, so z. B. nach der HöfeO oder dem Gesellschaftsrecht, Rechtsnachfolger i. S. d. § 239 ZPO sein.

In diesem Zusammenhang ist für die Erben zu beachten, dass eine PKH-Bewilligung zugunsten des Erblassers mit dessen Tod ex nunc erlischt. Die Erben haften mithin für neu entstehende Gerichts- und Rechtsvertretungskosten und sind bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen gut beraten ab Eintritt in den Prozess eigene PKH-Anträge zu stellen.

Da das Verfahren durch das Versterben einer Partei jedoch nur unterbrochen wird, hat dies keine Auswirkungen auf die bewilligte PKH der kostenarmen Gegenpartei.

Ferner tritt Unterbrechung gemäß § 240 ZPO ein, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Eröffnung des (Nachlass-)Insolvenzverfahrens einer Partei noch anhängig ist. Mit der Aufnahme dieses Verfahrens u. a. durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 85, 86, 178, 179 f., 189 InsO oder auch mit der Aufhebung des (Nachlass-)Insolvenzverfahrens endet die Unterbrechung des "normalen" Zivilprozesses.

Weiterhin kann es auch im Laufe eines Prozesses zum Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO kommen, insofern die Anordnung nach dem Antrag der Parteien zweckmäßig erscheint. § 251a Abs. 3 ZPO i. V. m. § 251 ZPO sieht vor, dass das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnet, wenn beide Parteien im Termin säumig sind und weder vertagt noch eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen wird. Nach dem OLG Köln,[1] genügt auch die Säumnis einer Partei im Termin, sofern die anwesende Partei die Anordnung des Ruhens des Verfahrens beantragt. In diesem Fall liegt bei bloßer Antragstellung kein "Verhandeln" im Sinne von § 251a Abs. 1 ZPO vor.

Schließlich kann es auch durch einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens durch den Prozessbevollmächtigten nach den Vorschriften der §§ 246 und 248 ff. ZPO zum Stillstand des Prozesses kommen. Allerdings gilt es zu beachten, dass ein solcher Antrag auf Aussetzung des Verfahrens rechtsmissbräulich sein kann, wenn jeglicher prozessualer Sinn fehlt und der Antrag ausschließlich der Verfahrensverzögerung dienen soll.[2]

[1] OLG Köln, Beschluss v. 1.7.1991, 2 W 83/91.
[2] Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 8.3.2007, 19 U 28/06; BFH, Beschluss v. 10.3.2023, X B 123/21; siehe auch zum Verhältnis zwischen Nachlassgericht und Prozessgericht zur Aussetzung nach § 148 ZPO die instruktive Entscheidung des LG Braunschweig, Beschluss v. 21.10.2021, 8 T 500/21 (298).

2.2 Auswirkung auf Fristen

Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf materiellrechtliche Fristen. Wurde durch eine Klage eine Verjährungsfrist gehemmt, bleibt diese Hemmung trotz der Unterbrechung des Verfahrens oder der Aussetzung fortbestehen. Jedoch endet die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, wenn die Parteien den Rechtsstreit nicht weiter betreiben.

Zudem ist § 211 BGB zu beachten, der in Nachlassfällen eine Ablaufhemmung von sechs Monaten anordnet, wobei eine kürzere Verjährungsfrist Vorrang genießt, vgl. § 211 Satz 2 BGB.

 
Wichtig

Wegen befristeter Hemmung und Ablaufhemmung unbedingt die Verjährung im Auge behalten!

Im Hinblick auf prozessuale Fristen ist festzuhalten, dass das Verfahren durch den Tod einer Partei gemäß § 239 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes bis zu einer Aufnahme durch den oder die Rechtsnachfolger unterbrochen ist. Gemäß § 249 Abs. 1 ZPO endet damit der Lauf einer jeglichen Frist. Nach der Beendigung der Unterbrechung beginnt sodann die volle Frist von Neuem zu laufen.

Dies bedeutet, dass noch nicht in Lauf gesetzte Fristen erst nach Aufnahme zu laufen beginnen und die gesetzten richterlichen Fristen ohne rechtliche Wirkung entfallen.

Wird der Erblasser durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, ist allerdings zu beachten, dass gemäß § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung allein auf Antrag erfolgt. Hierbei tritt die Aussetzungswirkung erst mit der gerichtlichen Entscheidung und nicht bereits mit der förmlichen Antragstellung ein. Den Antrag kann ausweislich des Wortlauts des Gesetzes auch der Gegner stellen und er kann auch schon vor Rechtshängigkeit gestellt werden. Wichtig ist aber, dass der Prozessbevollmächtigte bereits vor dem Tod für die jeweilige Instanz bestellt worden war.[1]

 
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