Ist der Schuldner verstorben, so kann jedoch eine bereits vor dem Erbfall gegen ihn begonnene Zwangsvollstreckung nach § 779 Abs. 1 ZPO in den Nachlass fortgesetzt werden. Eine Klauselumschreibung nach § 727 ZPO sowie eine erneute Zustellung sind hier ausnahmsweise nicht erforderlich.

Soll die Zwangsvollstreckung nach dem Erbfall eingeleitet werden, muss zwischen den Zeiträumen vor und nach Annahme der Erbschaft differenziert werden.

Vor Annahme der Erbschaft ist eine Umschreibung eines Titels nur gegen einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker nach den Vorschriften der § 1958, § 1960 Abs. 3, §§ 1961, 1984, § 2213 Abs. 2 BGB möglich. Gemäß § 778 ZPO ist die Vollstreckung in diesem Fall allein in den Nachlass zulässig.

Gegen den Erben kann die Vollstreckungsklausel dagegen erst nach Annahme der Erbschaft durch den Erben umgeschrieben werden. Jedoch ist sodann die Vollstreckung auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge