Nach der Teilung kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe den übrigen Miterben gemäß § 2319 BGB die Leistung in der Höhe verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Der Alleinerbe ist durch den funktionsgleichen § 2328 BGB gegenüber etwaigen Ergänzungsansprüchen geschützt.

Zudem kann jeder Erbe nach § 2331a Abs. 1 BGB Stundung verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteils für ihn u. a. eine "unbillige Härte" darstellen würde. Die Härte resultiert hierbei aus der Art des Nachlassgegenstandes (z. B. Aufgabe des Familienheims).

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