BMF, 30.3.2006, IV B 2 - S 2242 - 15/06

Anschaffungskosten bei Übernahme von Verbindlichkeiten über die Erbquote hinaus; BFH-Urteil vom 14.12.2004, IX R 23/02

Mit Urteil vom 14.12.2004, IX R 23/02 (BStBl 2006 II S. …) hat der BFH entschieden, dass die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände darstellen, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder zu TOP 3 der ESt I/06 vom 25. bis 27.1.2006 sind die Grundsätze dieses Urteils aus den nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Die vom BFH im vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätze sind nicht mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Erbauseinandersetzung vereinbar. Nach dem Beschluss des Großen Senates des BFH vom 9.7.1990 (BStBl 1990 II S. 837) führt die Erfüllung eines erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruches auch dann zu einem Erwerb ohne Gegenleistung, wenn die wertmäßige Angleichung des zugewiesenen Vermögens durch eine überquotale Übernahme von Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft bewirkt wird. Nur soweit der (Saldo-)Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils übersteigt und hierfür Abfindungen zu zahlen sind, liegt ein entgeltlicher Vorgang vor.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStDV § 11d Abs. 1;

HGB § 255 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 306

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