I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der ASt. dagegen, dass es das VG [VG Lüneburg, Beschl. v. 12.9.2017 – 1 B 66/17] abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage (1 A 168/17) wiederherzustellen, die er gegen den Bescheid des AG vom 6.7.2017 erhoben hat. Durch diesen Bescheid entzog ihm der AG unter Berufung auf § 46 Abs. 1 und § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis unter anderem der Klasse B.

Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werde die Klage des ASt. gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und die Abgabe seines Führerscheins keinen Erfolg haben, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei. Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kfz erweise. Auf eine solche Ungeeignetheit dürfe sie nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 S. 1 FeV dann schließen, wenn der Betroffene sich weigere, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Die Vorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens habe der ASt. gegenüber dem AG mit Schreiben vom 19.6.2017 verweigert, obwohl er in der Anordnung seiner Begutachtung vom 22.5.2017 entsprechend § 11 Abs. 8 S. 2 FeV darauf hingewiesen worden sei, dass aus der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden dürfe. Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV setze voraus, dass die Gutachtenanforderung rechtmäßig ergangen sei. Der AG habe den ASt. zumindest im Hinblick auf den Vorfall vom 16.8.2016 zu Recht gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion C. vom 18.8.2016 habe der Antragsteller wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV begangen, während er sich am 16.8.2016 eine Verfolgungsjagd mit Polizeibeamten lieferte. Er habe ca. 20 Minuten lang die Weisungen und Zeichen von Polizeibeamten missachtet, indem er die Weisung “Stopp Polizei‘ ignoriert habe und weitergefahren sei. Darüber hinaus habe er sowohl innerhalb (Celler Straße in Winsen/Aller) als auch außerhalb geschlossener Ortschaften (auf der K 3 über Winsen/Aller nach Meißendorf) die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, wobei nur die konkrete Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht feststehe. Dabei habe er zumindest sich selbst und seine Beifahrerin gefährdet, die ihn nach eigenen Angaben erfolglos gebeten habe, sie aussteigen zu lassen. Auf Nachfrage habe er angegeben, er sei geflüchtet, um von dem vor ihm ohne Fahrerlaubnis fahrenden Freund abzulenken. Ob die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sei, entscheide die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgebundenem Ermessen. Ihre Ermessenerwägungen flössen dabei regelmäßig in die Prüfung ein, ob konkrete und hinreichend gewichtige Eignungszweifel vorlägen; die Ermessensentscheidung müsse deswegen nicht speziell begründet werden, sofern nicht besondere Umstände vorlägen. Je gewichtiger die Eignungszweifel seien, desto geringer werde das Entschließungsermessen der Behörde; bei Vorliegen erheblicher Zweifel – wie hier – dürfte es regelmäßig auf null reduziert sein. Der AG sei auch nicht an eine strafgerichtliche Beurteilung der Eignung des ASt. zum Führen von Kfz gemäß § 3 Abs. 4 StVG gebunden gewesen. In dem Strafbefehl vom 8.5.2017 – 20 Cs 8103 Js 2263/17 (53/17) – i.V.m. dem Beschl. v. 25.4.2017 wegen versuchter Strafvereitelung (Tattag: 16.8.2016) habe das AG Celle die Eignung des ASt. zum Führen von Kfz nicht beurteilt. Soweit sich der ASt. im gerichtlichen Verfahren auf Verwaltungsvorgänge des AG berufen habe, sei darauf hinzuweisen, dass sich dort nur eine Verfügung des AG Celle an die Staatsanwaltschaft Celle vom 15.3.2017 befinde. Eine solche Verfügung entfalte keine Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 und 2 StVG, denn es handele sich weder um ein strafgerichtliches Urt. noch um einen Strafbefehl noch um eine ablehnende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Eröffnung des Hauptverfahrens oder des Erlasses eines Strafbefehls noch um eine Bußgeldentscheidung.

II. Die Beschwerde des ASt. gegen den Beschl. des VG Lüneburg v. 12.9.2017 hat keinen Erfolg. Denn die Beschwerdegründe des ASt., auf deren Prüfungen der Senat gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, genügen teilweise bereits nicht den Anforderungen, die nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO an ihre Darlegung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu stellen sind, und vermögen im Übrigen in der Sache nicht zu überzeugen.

Um sich i.S.d. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, mus...

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