Wie jeder andere Beschluss ist auch der Beschluss über die Entziehung des Wohnungseigentums anfechtbar. Der betroffene Wohnungseigentümer kann gegen den Entziehungsbeschluss also Anfechtungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG erheben.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht den entsprechenden Eigentümerbeschluss ausschließlich auf seine formelle und nicht auch auf seine sachliche Richtigkeit hin überprüft. Allerdings prüft das Gericht, ob das beanstandete Verhalten des Wohnungseigentümers überhaupt einen Entziehungsgrund rechtfertigen kann.[1] Es wird also nicht geprüft, ob Entziehungsgründe tatsächlich vorliegen.

Dem Entziehungsbeschluss muss regelmäßig eine Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers vorausgehen. Ausdrücklich ist dies in § 17 Abs. 2 WEG für den Fall geregelt, dass der Entziehungsgrund aus einer groben Verletzung der Pflichten nach § 14 WEG hergeleitet werden soll. Auf eine Abmahnung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sie unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Erfordernis der vorangehenden Abmahnung ist formelle Voraussetzung des Entziehungsbeschlusses. Die Abmahnung wird lediglich dahingehend geprüft, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann.[2]

 
Achtung

Keine Prüfung der sachlichen Richtigkeit

Stützt der von der Eigentumsentziehung betroffene Wohnungseigentümer seine Anfechtungsklage allein darauf, dass seiner Ansicht nach Entziehungsgründe nicht vorliegen, wird das Gericht die Klage als unbegründet zurückweisen.

Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich eines Eigentümerbeschlusses auf Abmahnung des störenden Wohnungseigentümers. Auch dieser Beschluss würde im Rahmen einer Anfechtungsklage nur auf die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung und darauf überprüft, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann.[3] Im Übrigen ist eine Klage des von einer Abmahnung betroffenen Wohnungseigentümers auf Feststellung der Ungültigkeit und Rechtswidrigkeit einer ausgesprochenen Abmahnung i. S. d. § 17 Abs. 2 WEG unzulässig.[4]

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