Bis zum Inkrafttreten des WEMoG hatte § 18 Abs. 3 WEG a. F. noch die Formalien eines Entziehungsbeschlusses geregelt. Der neue § 17 WEG verzichtet hierauf. Das Gesetz ordnet auch die Notwendigkeit einer Beschlussfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums nicht an. Derzeit unterschiedlich beurteilt wird, ob es daher überhaupt einer Beschlussfassung bedarf oder nicht. Nach einer sich als h. M. abzeichnenden Auffassung besteht allerdings richtigerweise ein Erfordernis entsprechender Beschlussfassung.

Besondere Formalien sind bei der Beschlussfassung nicht zu beachten. Maßgeblich ist das auch ansonsten innerhalb der Gemeinschaft geltende Stimmprinzip entweder nach Köpfen gemäß § 25 Abs. 2 WEG oder aber ein abweichend hiervon vereinbartes Stimmprinzip, etwa nach Objekten oder Miteigentumsanteilen. Der Beschluss kommt mit der (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande, ein besonderes Mehrheitserfordernis ist nicht zu beachten. Der betroffene Wohnungseigentümer ist vom Stimmrecht gem. § 25 Abs. 4 WEG ausgeschlossen, da die Beschlussfassung die Einleitung eines Rechtsstreits gegen ihn zum Inhalt hat.

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