Bis zum Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 stellte es einen Entziehungsgrund dar, wenn sich der Wohnungseigentümer in Höhe eines Betrags, der 3 % des Einheitswerts seines Wohnungseigentums überstieg, länger als 3 Monate in Zahlungsverzug befunden hatte.[1]

§ 17 WEG regelt nunmehr als Entziehungsgrund nicht mehr das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs, wie dies noch in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. der Fall war. Hintergrund ist die Änderung des § 10 Abs. 3 ZVG, die es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach wie vor ermöglicht, im Fall des Zahlungsverzugs auf Grundlage eines entsprechenden Titels die Zwangsversteigerung zu betreiben. Durch Aufhebung des § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG a. F. existiert keine betragsmäßige Mindestgrenze mehr, weshalb es auch des Regelbeispiels nicht mehr bedarf. Nunmehr wird also nicht mehr der Zahlungsrückstand selbst, wegen dem ja die Zwangsversteigerung betrieben werden kann, den Entziehungsgrund darstellen, als vielmehr das schleppende und gemeinschaftsschädliche Zahlungsverhalten des Wohnungseigentümers, der etwa stets Hausgeldrückstände erst im Rahmen von eingeleiteten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ausgleicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge