Überblick

Eine Person, die in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann sich grundsätzlich im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit auch vorübergehend in einen anderen Mitgliedsstaat entsenden. Hierfür muss der selbstständig Erwerbstätige im anderen Staat eine ähnliche Tätigkeit für eine begrenzte Zeit ausüben. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können für den selbstständig Erwerbstätigen die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundsätzlich regelt § 4 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen bei einer Entsendung. Für die Beurteilung der Ausstrahlung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsendeter Arbeitnehmer (GR v. 18.11.2015-I) heranzuziehen. Die Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese sind an die Stelle der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie VO (EWG) Nr. 574/72 getreten. Beide Verordnungen sind noch gültig. Welche Verordnung konkret anzuwenden ist, richtet sich nach dem gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich.

Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Vom 1.1.2021 gilt zudem das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Handels- und Vertretungsabkommen. Dieses regelt Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und zu keinem Zeitpunkt einen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben.

Zusätzlich ist für die Entsendung der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz" zu beachten.

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