Pflegebedürftige aller Pflegegrade (also Pflegegrad 1 bis 5) haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 EUR.
Das Geld ist zweckgebunden einzusetzen und kann verwendet werden:
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
- bei der Tages- und Nachtpflege für die Eigenanteile (z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten, nicht für Fahrkosten) oder um die Leistungsansprüche des jeweiligen Pflegegrades zu erhöhen,
- bei der Kurzzeitpflege für die Eigenanteile (z. B. Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten) und Fahrkosten oder um den Leistungsanspruch von 1.774 EUR zu erhöhen. Auch wenn die Kurzzeitpflege aus übertragenen Mitteln der Verhinderungspflege gewährt wird,
- für Sachleistungen ambulanter Pflegedienste, außer auf Sachleistungen zur Selbstversorgung (z. B. Waschen, Kämmen, An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Toilettenbenutzung),
- für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 für
- Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit finanziert durch die gesetzliche Krankenversicherung[1]
- alle Sachleistungen ambulanter Pflegedienste und
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Leistungsanspruch während Corona-Pandemie
Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 können während der Corona-Pandemie den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen zur Überwindung von Versorgungsengpässen einsetzen.[2]
Monatlicher Leistungsanspruch
Der Anspruch auf Leistungen besteht monatlich. Auf zukünftige Leistungen kann nicht zugegriffen werden.
Aber: Nicht in Anspruch genommene Beträge für zurückliegende Monate können in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.
Der Entlastungsbetrag ist zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter. Als Antrag gilt auch, wenn ein Nachweis über die erbrachten Aufwendungen für den Entlastungsbetrag eingereicht wird.
Kurzzeitpflege und zusätzliche Betreuungs-/Entlastungsleistung
Der Pflegebedürftige ist seit 1.1.2022 pflegebedürftig und in Pflegegrad 3 eingestuft. Er wird vom 28.7. bis 16.8.2022 zur Kurzzeitpflege im Pflegeheim betreut.
Kosten des Pflegeheims kalendertäglich:
- 75,25 EUR pflegebedingte Aufwendungen für Pflegegrad 3
- 25,30 EUR Unterkunft/Verpflegung
- 12,25 EUR Investitionskosten
1. | Kurzzeitpflege 28.7. bis 16.8.2025 = 20 Tage < 56 Tage 75,25 EUR x 20 Tage = 1.505 EUR < 1.774 EUR Kostenübernahme im Rahmen der Kurzzeitpflege vom 28.7. bis 16.8.2022 in Höhe von 1.505 EUR. |
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2. | Entlastungsbetrag Anspruch vom 1.1. bis 31.8.2022 in Höhe von 1.000 EUR (125 EUR x 8 Monate) Kostenübernahme der Eigenbelastungen: |
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– Unterkunft/Verpflegung 25,30 EUR x 20 Tage = | 506 EUR | ||
– Investitionskosten 12,25 EUR x 20 Tage = | 245 EUR | ||
751 EUR < 1.000 EUR | |||
Kostenübernahme der Eigenbelastungen in Höhe von 751 EUR auf Antrag im Rahmen des Entlastungsbetrags. |
Anspruchsvoraussetzungen im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt
Anspruch auf die Leistung besteht ab dem Kalendermonat und für den vollen Monat, ab dem die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind.
Anspruchsvoraussetzungen im laufenden Monat erfüllt
Ein Pflegebedürftiger erfüllt ab 15.8. die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegrad 3. Im laufenden Kalenderjahr kann der Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 625 EUR (125 EUR x 5) in Anspruch nehmen.
Übertragung nicht in Anspruch genommener Ansprüche
Hat der Versicherte die Leistungen in einem Kalenderjahr nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, werden die nicht in Anspruch genommenen Leistungen auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen[3]. Der Versicherte hat diese Übertragung nicht zu beantragen. Der übertragende Leistungsanspruch verfällt jedoch, wenn er nicht ausgeschöpft wird. Im 1. Halbjahr eines Kalenderjahres sind deshalb ggf. aus dem Vorjahr übertragene Ansprüche vorrangig zur Erstattung von Aufwendungen einzusetzen.
Leistungsanspruch auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen
Ein Pflegebedürftiger erfüllt ab 1.8.2021 die Anspruchsvoraussetzungen für Pflegegrad 3. Er nimmt im Februar 2022 Kurzzeitpflege in Anspruch und beantragt die Kostenübernahme der Eigenbelastungen (Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten) in Höhe von 1.151,40 EUR.
Anspruch auf Entlastungsbetrag
vom 1.8. bis 31.12.2021 Vorjahr 125 EUR x 5 Monate = 625 EUR
Anspruch auf Entlastungsbetrag
vom 1.1. bis 28.2.2022 EUR x 2 Monate = 250 EUR
Die Kostenübernahme der Eigenbelastungen erfolgt mit 625 EUR aus dem Anspruch des Vorjahres und mit 250 EUR aus dem Anspruch des laufenden Jahres. Es können die Kosten bis zu 875 EUR (625 EUR + 250 EUR) übernommen werden.
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