Zusammenfassung

Kann der Veranstalter eines berufsbezogenen Seminars einen Termin nicht einhalten, müssen Teilnehmer Ausweichtermine nicht zwangsläufig akzeptieren.

Sachverhalt

Im November 2019 meldete sich eine Mitarbeiterin der Klägerin für ein mehrtägiges, berufsbezogenes Präsenzseminar bei der Beklagten als Veranstalterin an. Das Seminar sollte in mehreren Terminblöcken durchgeführt werden. Aufgrund der Covid-19-Pandemie sagte die Veranstalterin Anfang März 2020 den ersten Unterrichtsblock ab und kündigte an, dass der abgesagte Termin sowie die restlichen Unterrichtsblöcke zu einem späteren Zeitpunkt als Webinar stattfinden sollten. Da die Mitarbeiterin der Klägerin zu den neu terminierten Zeiten verhindert war, "stornierte" die Klägerin die gesamte Buchung. Die Veranstalterin verweigerte im Folgenden die Rückzahlung der im Voraus entrichteten Teilnahmegebühr.

Das LG Hannover wies die auf Rückzahlung des Entgelts gerichtete Klage der Klägerin mit der Begründung ab, dass die von der Veranstalterin zu erbringende Leistung nicht rechtlich unmöglich geworden sei und der Klägerin daher kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zugestanden habe – so sei die Seminarteilnahme trotz Verschiebung für die Klägerin nicht ohne Wert. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung beim OLG Celle ein.

Das Urteil des OLG Celle vom 18.11.2021, Az. 11 U 66/21

Die Berufung hatte Erfolg und führte zur Verurteilung der Veranstalterin auf Rückzahlung der Teilnahmegebühr. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der Klägerin ein Rücktrittsrecht zustehe, da die termingerechte Leistung für die Klägerin wesentlich gewesen und dies für die Veranstalterin auch erkennbar gewesen sei (sog. relatives Fixgeschäft). Wenn ein im Erwerbsleben Stehender ein berufsbezogenes und -begleitendes Seminar buche, für das bestimmte Termine angegeben seien, müsse der Veranstalter auch ohne ausdrücklichen Hinweis davon ausgehen, dass die Einhaltung der angegebenen Termine für die Teilnehmer entscheidend und sie weder in der Lage noch bereit seien, an dem Seminar an beliebigen anderen Terminen teilzunehmen. Insbesondere könnten Berufstätige über ihre Arbeitszeit in der Regel nicht beliebig verfügen. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass sich Teilnehmer eines berufsbezogenen Seminars in ihrer übrigen beruflichen und privaten Zeitplanung auf die im Vorfeld bereits verbindlich angegebenen Termine einrichteten und ihre Anmeldung zu einem bestimmten von mehreren angebotenen Seminaren von Anfang an nach Maßgabe der Vereinbarkeit der angegebenen Termine mit ihrer sonstigen Zeitplanung ausrichteten.

Da im vorliegenden Fall unstreitig war, dass die Mitarbeiterin der Klägerin an den Ausweichterminen verhindert war, ließ das Gericht offen, ob der Teilnehmer grundsätzlich beweisen muss, dass er Ersatztermine nicht wahrnehmen kann.

Anmerkung

Die Anzahl der Absagen sowie Verschiebungen von Veranstaltungen im beruflichen und privaten Kontext hat sich seit Beginn der Covid-19-Pandemie massiv erhöht. Während der Gesetzgeber für Veranstaltungen im privaten Kontext im Mai 2020 bereits sehr früh eine spezielle Regelung schuf (sog. Gutscheinlösung), ist bei Veranstaltungen im beruflichen Kontext das allgemeine Vertragsrecht einschlägig. Mit dem Urteil des OLG Celle liegt jetzt eine erste obergerichtliche Entscheidung vor, die sich mit der Bedeutung termingerechter Leistung bei im beruflichen Kontext gebuchten Dienstleistungen (z.B. Workshops o.ä.) befasst. Die Aussage des Gerichts ist insofern für solche Dienstleistungen "Buchende" erfreulich: Wer sich bewusst für einen von mehreren angebotenen Terminen entscheidet, muss keine Verschiebung hinnehmen, wenn er an den Alternativterminen nachweisbar verhindert ist. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Grund der Verschiebung außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegt.

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