Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten werden grundsätzlich nur bis zum Kalendermonat vor Rentenbeginn ermittelt. Ausnahmen bestehen für Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters.[1]

Zeiten bzw. Beiträge nach Eintritt der Erwerbsminderung

Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Ablauf des Monats des Eintritts der Erwerbsminderung liegen, bzw. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten davor gezahlt werden, können grundsätzlich erst bei der nächsten Rente, z. B. Altersrente im Anschluss an Erwerbsminderungsrente, berücksichtigt werden. Es bestehen u. a. folgende Ausnahmen:

  • Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung bzw. alten Erwerbsunfähigkeitsrenten, auf die nach einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, werden auch für Zeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit Entgeltpunkte berücksichtigt.
  • Sind nach Eintritt der Erwerbsminderung für Zeiten davor freiwillige Beiträge (nach-)gezahlt worden, können sie bereits bei der in Anspruch genommenen Rente angerechnet werden, sofern sie während eines Beitrags- oder Rentenverfahrens entrichtet sind und die Erwerbsminderung nicht schon bei Beginn des Verfahrens vorlag.

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