Die nach § 248 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten geltenden

  • Wehr- und Zivildienstzeiten von mehr als 3 Tagen,
  • Zeiten der Erwerbsunfähigkeit, wenn die Erwerbsunfähigkeit bereits eingetreten ist, bevor die allgemeine Wartezeit erfüllt war,

erhalten für Zeiten vor dem 1.1.1992 für jedes volle Jahr 0,75 Entgeltpunkte, für Teiljahre entsprechend weniger.

Für Wehr- und Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet von 1992 bis 1999 und seit 2020 werden Beiträge aufgrund eines fiktiven Verdienstes in Höhe von 80 % der Bezugsgröße (Ost) gezahlt (2024: 2.772 EUR/mtl.; 2023: 2.632 EUR/mtl.). Für Wehr- und Zivildienstzeiten im Beitrittsgebiet von 2000 bis 2019 wurden Beiträge auf Basis eines fiktiven Verdienstes in Höhe von 60 % der Bezugsgröße (Ost) gezahlt.

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