Versicherte, die nachweisen, dass sie bis 30.6.1990 ein höheres Arbeitseinkommen hatten als gesetzlich versicherbar war und entsprechend Höchstbeiträge (einschl. FZR) gezahlt haben, erhalten auch für den überschießenden Einkommensteil Entgeltpunkte. Dies gilt, soweit nach Hochwertung der Verdienste mit der Anlage 10 zum SGB VI nicht die Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 2 zum SGB VI bereits überschritten wird. Versicherbar waren bis Februar 1971 monatlich 600 DM, von März 1971 bis Dezember 1976 monatlich 1.200 DM; ab Januar 1977 gab es keine betragsmäßigen Begrenzungen mehr (ausgenommen z. B. für Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie andere Selbstständige).

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