Die Entgeltpunkte (Ost) für Verdienste in den neuen Bundesländern (Beitragszeiten im Beitrittsgebiet) sind ebenso wie bei Entgeltpunkten für die alten Bundesländer aus dem Verhältnis der individuellen Beitragsbemessungsgrundlagen zu dem jeweiligen Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung zu berechnen.

Allerdings werden die Individualverdienste zuvor für Zeiten bis zum Jahr 2024 mit den Faktoren der Anlage 10 zum SGB VI (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) auf Westniveau hochgewertet.

 
Praxis-Beispiel

Anpassung an höheres Einkommensniveau

 
a) Verdienst für 1.1. bis 31.12.2022 50.000 EUR x 1,0420 = 52.100,00 EUR
b) Verdienst für 1.1 bis 31.12.2023 60.000 EUR x 1,0280 = 61.680,00 EUR
c) Verdienst für 1.1. bis 30.6.2024[1] 44.700 EUR x 1,0140 = 45.325,80 EUR
   
Hinweis: Das Arbeitsentgelt im Fall c) in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) liegt nach Hochwertung über der Beitragsbemessungsgrenze (West) für das Jahr 2024 i. H. v. 45.300 EUR (7.550 EUR x 6 Monate) und ist damit auf diesen Wert zu begrenzen. Aus den hochgewerteten Verdiensten resultieren folgende Entgeltpunkte (Ost):
a) für 2022 52.100 EUR / 42.053 EUR
(Durchschnittsentgelt) =
1,2389 Entgeltpunkte (Ost)
b) für 2023 61.680 EUR / 43.142 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt) =
1,4297 Entgeltpunkte (Ost)
c) für 2024 45.300 EUR / 45.358 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt) =
0,9987 Entgeltpunkte (Ost)

Obwohl die Verdienste auch in dem Zeitraum vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet werden, resultieren hieraus keine Entgeltpunkte (Ost) mehr, sondern Entgeltpunkte, für die dann der aktuelle Rentenwert (West) maßgebend ist.

Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

Die Regelungen über Mindestentgeltpunkte gelten auch für Arbeitsentgelte in den neuen Bundesländern und für Reichsgebiets-Beiträge.[2]

[1] In Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) von mtl. 7.450 EUR.
[2]

S. Mindestrente.

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