Für Kindererziehungszeiten in den neuen Bundesländern wird die gleiche Anzahl Entgeltpunkte vergeben wie für eine Erziehung in den alten Bundesländern, allerdings grundsätzlich als Entgeltpunkte (Ost).
Für seit 1.4.1995 versicherungspflichtige Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege im Beitrittsgebiet ist – je nach Pflegegrad und Art des Leistungsbezugs des Pflegebedürftigen bzw. bis 31.12.2016 in Abhängigkeit von der Pflegestufe und zeitlichem Umfang der Pflege – als Verdienst ein fiktiver Prozentwert der Bezugsgröße (Ost) maßgebend.
Zuschläge an Entgeltpunkten bei geringfügig entlohnter Beschäftigung
Diese Zuschläge führen nicht zu Entgeltpunkten (Ost), sondern zu Entgeltpunkten, für die der – für die alten Bundesländer maßgebende – aktuelle Rentenwert gilt.
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