Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge nach Sondervorschriften[1] richten sich entweder nach dem Durchschnittsverdienst des Jahres, für das die Beiträge bestimmt sind ("Für-Prinzip") oder nach dem ungünstigeren "In-Prinzip", d. h., dass die versicherte (individuelle) Beitragsbemessungsgrundlage dem Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung gegenüberzustellen ist.[2]
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