Kindererziehungszeiten erhalten pro Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Außerdem werden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zeitgleichen Beitragszeiten hinzugerechnet (sog. additive Bewertung).
Begrenzt werden die Entgeltpunkte aus Beiträgen für Kindererziehungszeiten, wenn sie mit anderen Beitragszeiten zusammentreffen, auf die von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgeleiteten Höchstwerte der neuen Anlage 2b zum SGB VI.
Ab dem 1.1.1992 geborenes Kind
Geburt des Kindes am 5.12.2013 Kindererziehungszeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2023 |
||||
daneben Pflichtbeiträge | ||||
Jahr 2018 | Jahr 2019 | Jahr 2020 | Jahr 2023 | |
Entgeltpunkte daraus | 1,0150 | 1,2222 | 2,1140 | 1,3333 (vorläufig)[1]* |
zzgl. Entgeltpunkte pro Jahr für die Kindererziehungszeit (12 × 0,0833) |
0,9996 | 0,9996 | 0,9996 | 0,9996 |
insgesamt | 2,0146 | 2,2218 | 3,1136 | 2,3329 |
der Höchstwert der Anlage 2b | 2,0412 | 2,0457 | 2,1140 | 2,0305 (vorläufig) |
wird überschritten | nein | 0,1761 | 0,9996 | 0,3024 |
daher Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit | 0,9996 | 0,8235 | keine | 0,6972 |
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