Kindererziehungszeiten erhalten pro Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Außerdem werden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zeitgleichen Beitragszeiten hinzugerechnet (sog. additive Bewertung).

Begrenzt werden die Entgeltpunkte aus Beiträgen für Kindererziehungszeiten, wenn sie mit anderen Beitragszeiten zusammentreffen, auf die von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze abgeleiteten Höchstwerte der neuen Anlage 2b zum SGB VI.

 
Praxis-Beispiel

Ab dem 1.1.1992 geborenes Kind

 

Geburt des Kindes am 5.12.2013

Kindererziehungszeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2023
 
daneben Pflichtbeiträge        
  Jahr 2018 Jahr 2019 Jahr 2020 Jahr 2023
Entgeltpunkte daraus 1,0150 1,2222 2,1140 1,3333 (vorläufig)[1]*
zzgl. Entgeltpunkte pro Jahr für die Kindererziehungszeit
(12 × 0,0833)
0,9996 0,9996 0,9996 0,9996
insgesamt 2,0146 2,2218 3,1136 2,3329
der Höchstwert der Anlage 2b 2,0412 2,0457 2,1140 2,0305 (vorläufig)
wird überschritten nein 0,1761 0,9996 0,3024
daher Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit 0,9996 0,8235 keine 0,6972
[1] Entgeltpunkte ermittelt unter Verwendung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023.

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