Entgelte bzw. beitragspflichtige Einnahmen für Zeiträume bis zu 3 Monaten vor dem Rentenbeginn werden vom Rentenversicherungsträger aus den vom Arbeitgeber für die letzten 12 Kalendermonate gemeldeten Entgelten hochgerechnet.[1] Daraus sind die entsprechenden Entgeltpunkte zu ermitteln. Bei dieser Hochrechnung bleibt es auch (bei Altersrenten), wenn das später bekannte tatsächliche Entgelt – zugunsten oder zuungunsten des Versicherten – davon abweicht.

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