Für Pflichtbeiträge im sog. Lohnabzugsverfahren[1], ferner für Pflichtbeiträge von Selbstständigen sowie für freiwillige Beiträge, die ab 1977 auf bargeldlose Weise entrichtet worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt. Dies geschieht, indem die Beitragsbemessungsgrundlage (= das versicherte Bruttoarbeitsentgelt)[2] durch das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung desselben Kalenderjahres aus der Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird.[3]

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