Kommentar

Fällt infolge eines gesetzlichen Feiertages Arbeitszeit aus, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Verdienst für die ausgefallene Zeit fortzuzahlen Entgeltfortzahlung . Das regelt § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz . Problematisch kann diese Regelung werden, wenn aufgrund eines Dienstplans der Arbeitnehmer an dem Feiertag von der Arbeit freigestellt war, also auch ohne die gesetzliche Feiertagsruhe nicht hätte arbeiten müssen . Denn die Pflicht zu arbeiten ohne die Feiertagsruhe ist gerade Voraussetzung für die Fortzahlung des Verdienstes.

Das Bundesarbeitsgericht löst dieses Problem in ständiger Rechtsprechung, indem es einen Anspruch auf Feiertagslohn verneint, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem festgelegten Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist, also der Feiertag gerade nicht alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Damit bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung des Verdienstes verpflichtet, wenn der Dienstplan für einen Feiertag zwar Dienstbefreiung vorsieht, dies aber darauf beruht, daß an Feiertagen in dem Betrieb generell nicht gearbeitet wird. Denn dann liegt eine von der Feiertagsruhe abhängige Dienstbefreiung vor.

Wichtig ist auch, daß der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht dadurch wegfällt, daß der Arbeitnehmer an anderen Tagen mehr arbeitet, so daß er am Monatsende seine Sollarbeitszeit erfüllt hat, auch ohne am Feiertag gearbeitet zu haben. Denn durch das Entgeltfortzahlungsgesetz wird gerade sichergestellt, daß der Arbeitnehmer seine Vergütung auch an ausgefallenen Arbeitstagen erhält, ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 09.10.1996, 5 AZR 345/95

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