Rz. 583

Eine Steuerpflicht für Anteilsveräußerungen nach dem Taxation of Capital Gains Act besteht für Gesellschafter, die in England ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig sind. Eine englische Muttergesellschaft kann eine wesentliche Beteiligung an der Ltd. steuerfrei veräußern. Zudem existieren eigene Ermittlungsregelungen und Besonderheiten für Konzernstrukturen (group relief) sowie für Umwandlungen und Einbringungsvorgänge, welche weit gehend steuerneutral durchgeführt werden können.

 

Rz. 584

Für ausländische Gesellschafter, die nicht in England steuerlich ansässig sind, ist eine Anteilsveräußerung nur dann steuerpflichtig, wenn die Beteiligung an der Ltd. im Rahmen einer englischen Betriebsstätte gehalten wird (Sec. 10 Taxation of Capital Gains Act). Handelt es sich um deutsche Gesellschafter, sind nach nationalem Recht Einkünfte aus Anteilsveräußerungen und Liquidationsgewinne bei deutschen Muttergesellschaften nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit und unterliegen bei natürlichen Personen dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 17 EStG (Beteiligungen ab 1 %) oder der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 EStG i.V.m. § 32d Abs. 1 EStG). Deutschland hat in diesen Fällen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 13 DBA 2010) auch das Besteuerungsrecht.

 

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