Die Energiepreispauschale II war im Lohnkonto aufzuzeichnen[1], sodass sie bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solche zu erkennen war und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden konnte. Darüber hinaus war die ausgezahlte Energiepreispauschale II in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Eine gesonderte Bescheinigung der ausgezahlten Energiepreispauschale II in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung[2] durch einen Großbuchstaben war, anders als bei der Energiepreispauschale I, nicht erforderlich.

Die Energiepreispauschale II war im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn mit 300 EUR enthalten und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen; dies galt auch für die darauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge, wie Lohnsteuer und ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

 
Wichtig

Energiepreispauschale II an Rentenbezieher

Die Energiepreispauschale II von einmalig 300 EUR erhielten auch Bezieher einer Rente. Auch für Rentner war der Stichtag der 1.12.2022.[3]

Voraussetzung für den Erhalt einer Energiepreispauschale II war, dass der Rentenbezieher am 1.12.2022 Anspruch beispielsweise auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung hatte. Darüber hinaus musste der Rentenbeziehende seinen Wohnsitz im Inland haben.

Die Energiepreispauschale II für Rentenbezieher war steuerpflichtig. Die Auszahlung an die Rentner erfolgte durch die jeweiligen Rentenzahlstellen bis Mitte Dezember 2022. Die Auszahlung erfolgte automatisch, d. h., es musste kein Antrag bei der auszahlenden Stelle gestellt werden.

Die Energiepreispauschale II wurde bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet und unterlag auch nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Hinweis: Wurden mehrere Renten bezogen, z. B. eine eigene Altersrente und eine Witwenrente, wurde die Energiepreispauschale II nur einmal ausgezahlt.

 
Praxis-Tipp

Automatische Erfassung in Steuererklärung über Rentenbezugsmitteilung

Aufgrund des dafür notwendigen zeitlichen Vorlaufs war es nicht mehr möglich, in den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2022 eine Eintragungsmöglichkeit für eine an Rentenbezieher ausgezahlte Energiepreispauschale II vorzusehen. Aufgrund der Rentenbezugsmitteilung fließt die ausgezahlte Summe aber automatisch in die Veranlagung ein.

[3] Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs in der Fassung des Artikels 1 v. 7.11.2022, BGBl 2022 I S. 1985,

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge