Der Mieter, dessen Vorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten 9 Monaten vor dem 19.11.2022 erhöht wurden, ist nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EWSG in Höhe dieses Erhöhungsbetrags zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit. Mieter mit erhöhten Abschlägen sollen damit genauso gestellt werden wie die übrigen Mieter, deren Abschläge noch nicht angepasst worden sind. Sie tragen dann nicht die gestiegenen Gaspreise, sondern das Preisniveau aus der Zeit vor den großen Energiepreisanstiegen.

Der Mieter, für den in den letzten 9 Monaten vor dem 19.11.2022 eine Vorauszahlung von Betriebskosten für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig vereinbart wurde, ist in Höhe eines Betrags von 25 % seiner Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 von seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember 2022 befreit. Diese Pauschale soll den Anstieg der Heizkosten im Jahr 2022 abbilden.

 
Hinweis

Praktische Abwicklung

Die Mieter können ihre Miete um diesen Betrag gekürzt an den Vermieter zahlen. Sofern eine Kürzung der Vorauszahlung im Monat Dezember zeitlich nicht mehr möglich sein sollte, kann der Mieter den entsprechenden Betrag vom Vermieter zurückverlangen oder gegenüber dem Vermieter die Aufrechnung erklären und ggf. die nächste Betriebskostenvorauszahlung um den entsprechenden Betrag kürzen.

Den Mietern steht es ebenso frei, gegenüber dem Vermieter auf eine Herabsetzung der Vorauszahlung für Betriebskosten für den Monat Dezember zu verzichten, um so den Betrag etwaiger Nachforderungen im Rahmen der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode zu verringern. Kürzt der Mieter den Abschlag nicht und fordert er einen zu viel geleisteten Betrag auch nicht zurück, verrechnet der Vermieter den zu viel geleisteten Betrag im Rahmen der nächsten Betriebskostenabrechnung.

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