Begriff

Nicht selten kommt es unter Wohnungseigentümern zum Streit darüber, wer z. B. was, wann und wo grillen darf oder wann und wie laut Musik bzw. Musizieren hinzunehmen ist. Das geflügelte Wort "des einen Freud ist des anderen Leid" findet hier seinen besonderen Ausdruck.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Jeder Wohnungseigentümer ist gem. § 14 WEG verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch weder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer noch den anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

BGH, Urteil v. 26.10.2018, V ZR 143/17: Wann und wie lang musiziert werden darf, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Ausmaß der Geräuscheinwirkung, der Art des Musizierens und den örtlichen Gegebenheiten; eine Beschränkung auf 2 bis 3 Stunden an Werktagen und 1 bis 2 Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten, kann als grober Richtwert dienen.

LG Hamburg, Urteil v. 6.4.2016, 318 S 50/15: Eine Pflichtverletzung im Sinne von § 18 WEG a. F. / § 17 WEG n. F. setzt nicht zwingend ein schuldhaftes und subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus. Auch ein aufgrund der individuellen Disposition für den Wohnungseigentümer nicht oder nur schwer vermeidbares Verhalten kann zur Folge haben, dass den Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann.

BGH, Beschluss v. 10.9.1998, V ZB 11/98: Ein Eigentümerbeschluss ist in der Regel nicht allein deshalb unwirksam, weil er für die Hausbewohner eine Ruhezeit von 20 Uhr bis 8 Uhr und von 12 Uhr bis 14 Uhr vorsieht. Unwirksam ist eine Regelung, welche das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Rücksichtnahme ist oberstes Gebot

    Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterliegt grundsätzlich gesetzlichen Beschränkungen. Gerade was Lärm- und Geruchsbelästigungen innerhalb der Eigentümergemeinschaften angeht, sind die Grenzen des § 14 WEG zu beachten. Die einzelnen Wohnungseigentümer genießen demnach keine "Narrenfreiheit" auch innerhalb ihrer vier Wände, sondern dürfen die anderen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus benachteiligen.

  2. Kinderlärm ist in großzügigen Grenzen hinzunehmen

    Als sozialübliche Verhaltensweise ist bei Kleinkindern Geräuscheinwirkung durch Weinen bzw. Schreien hinzunehmen. Gleiches gilt für Rennen von Kindern und damit verbundene Trampelgeräusche oder Geräuscheinwirkungen durch das Fallenlassen von Gegenständen.

  3. Ruhezeiten sind einzuhalten

    "Störende" Wohnungseigentümer gehen das Risiko ein, von der Gemeinschaft oder einzelnen Wohnungseigentümern gerichtlich auf Unterlassung von Ruhestörungen in Anspruch genommen zu werden. Sieht jedenfalls die Hausordnung bestimmte Ruhezeiten vor, sind diese auch einzuhalten.

  4. Problemkind "Grillen"

    Grillen, insbesondere mit Holzkohle, stellt stets eine Geruchsbelästigung dar. Was die Erlaubnis oder das Verbot des Grillens gerade auf Balkonen angeht, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Eine generelle Erlaubnis oder ein generelles Verbot des Grillens auf dem Balkon dürfte wohl durch Mehrheitsbeschluss jedenfalls nicht herbeizuführen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge