Grundsätzlich kann die Entziehung des Wohnungseigentums in Betracht kommen, wenn ein Wohnungseigentümer unter dem "Messie-Syndrom" leidet und es hierdurch zu erheblichen Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer kommt. Können etwa wegen Vermüllens der Wohnung erforderliche Erhaltungs-, also Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht durchgeführt werden und kommt es infolge der Vermüllung zu Ungezieferbefall bzw. einer Rattenplage und zu Geruchsemissionen, ist das Maß in aller Regel voll. Freilich muss der betreffende Wohnungseigentümer zuvor erfolglos abgemahnt worden sein.

Dringend zu beachten ist insoweit aber, dass nicht vergangene Pflichtverletzungen mittels Entziehung des Wohnungseigentums geahndet werden können, sondern stets eine Wiederholungsgefahr bestehen muss. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen ein Wohnungseigentümer aufgrund vorübergehender physischer oder psychischer Disposition nicht in der Lage ist, etwa Müll zu entsorgen, wodurch es ggf. zu Geruchsbelästigungen und Ungezieferbefall kommt. Ist jedenfalls aufgrund konkreter Umstände abzusehen, dass sich sein Zustand bessern wird, kommt eine Entziehung des Wohnungseigentums nicht in Betracht. Die Entziehung kann nur als ultima ratio erfolgen. Sie kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn sich der betreffende Wohnungseigentümer zwar um fachliche Hilfe bemüht, diese aber erfolglos bleibt.[1]

[1] LG Hamburg, Urteil v. 6.4.2016, 318 S 50/15.

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