(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

 

1.

entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,

 

2.

entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder

 

3.

entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

[1] § 11 geändert durch Gesetz zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik (Präimplantationsdiagnostikgesetz — PräimpG) vom 21.11.2011. Anzuwenden ab 08.12.2011.

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