Kurzbeschreibung

Diese Checkliste gibt einen kurzen Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Vorbemerkung

Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 1 BEEG, wenn sie

  1. mit ihrem Kind,
  2. mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen, oder
  3. mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben,

in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Elternzeitberechtigung besteht unabhängig davon, ob ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert nicht ein befristetes Arbeitsverhältnis. Auch Teilzeitbeschäftigte einschließlich der geringfügig Beschäftigten sowie Heimarbeiter(innen) können Elternzeit beanspruchen (§ 15 BEEG). Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte.

Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit (§ 20 Abs. 1 BEEG); hier verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit.

Anspruchsvoraussetzung der Elternzeit ist, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht (§ 15 Abs. 1 BEEG) und in einem der dort näher bestimmten familienrechtlichen Beziehungen zu dem zu erziehenden Kind steht. Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben und eine häusliche Gemeinschaft bilden. Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, auch können die Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich die Gesamtdauer der Elternzeit dadurch nicht (§ 15 Abs. 3 BEEG).

Nach § 15 Abs. 1a BEEG haben Anspruch auf Elternzeit (sog. Großelternzeit) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und

  1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.

Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 32 Wochenstunden (bei Elternzeit für ab dem 1.9.2021 geborene Kinder; für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder: 30 Wochenstunden) ausgeübt werden (§ 15 Abs. 4 BEEG). Zulässig ist dies beim eigenen Arbeitgeber, bei einem fremden Arbeitgeber oder als selbstständige Erwerbstätigkeit.

Elternzeit

Es handelt sich um ein eigenes Kind, ein Kind des Ehe- oder Lebenspartners[1], das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, ein Adoptivkind bzw. ein Kind, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind in seine Obhut aufgenommen hat, oder ein Kind, für das er ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Elterngeld gemäß § 1 Abs. 4 BEEG beziehen kann.

Oder:
Es handelt sich um ein Enkelkind des Antragstellers; ein Elternteil des Enkelkindes ist minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Keiner der Elternteile des Enkelkindes beansprucht selbst Elternzeit.
Der Antragsteller lebt mit dem Kind bzw. Enkelkind, für dessen Betreuung Elternzeit genommen wird, in einem Haushalt.
Das Kind bzw. Enkelkind wird vom Antragsteller selbst betreut und erzogen.

Das Kind bzw. Enkelkind hat das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Ein bis zu 24-monatiger Zeitraum der Elternzeit kann zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
Die Antragstellerin befindet sich nicht mehr im Mutterschutz.
Der Antragsteller übt während der Elternzeit keine oder eine Teilerwerbstätigkeit von nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats aus (für bis zum 31.8.2021 geborene Kinder: 30 Wochenstunden).

Der Antragsteller hat den Antrag auf Elternzeit

  • für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen und
  • für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen
vor Antritt schriftlich gestellt.
[1] Eingetragene Lebenspartnerschaft.

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