Hierunter fallen in erster Linie die Aufwendungen für die so genannte primäre Altersvorsorge, also Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für die Beamtenversorgung. Auch bei Selbstständigen besteht die unterhaltsrechtliche Möglichkeit, entsprechende Aufwendungen für eine Altersversorgung zu betreiben.

Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH, dass darüber hinaus Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung in begrenzter Höhe unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Der BGH hat bereits vor einigen Jahren erkannt, dass durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung keine angemessene Altersversorgung mehr erreicht werden kann. Aus diesem Grunde hat der BGH[1] im Jahr 2004 entschieden, dass es einem Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen ist, etwa 5 % seines Bruttoeinkommens für eine – über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene – zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen. Der BGH hat hierzu ausgeführt:

"...Was die Höhe des entsprechenden Aufwands anbelangt, so lässt sich im Voraus kaum abschätzen, welche Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. Deshalb muss auf die derzeitigen Verhältnisse abgestellt werden. Insofern liegt es mit Rücksicht auf den Umstand, dass die in den Unterhaltstabellen ausgewiesenen Mindestselbstbehaltssätze, die der Unterhaltsverpflichtete bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt verteidigen kann, die bei anderen Unterhaltsrechtsverhältnissen heranzuziehenden Sätze um 25 % übersteigen, nahe, auch einen um etwa 25 % über der gesetzlichen Altersversorgung liegenden Betrag als zusätzlich absetzbar anzuerkennen. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern. Da die gesetzliche Altersversorgung in Höhe von rund 20 % des Bruttoeinkommens erfolgt, kann es in der Regel nicht als unangemessen bewertet werden, wenn etwa in Höhe weiterer 5 % zusätzliche Altersversorgung betrieben wird..."

Für den Einkommensbestandteil, der oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung liegt (die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich im Jahr 2020 auf jährlich 82.800 EUR im Westen und 77.400 EUR im Osten), ist sogar eine zusätzliche Versorgung für das Alter von 25 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen.

 
Praxis-Beispiel

Das unterhaltspflichtige Kind K hat ein jährliches Bruttoeinkommen von 100.000 EUR. K kann insgesamt einen Betrag von 8.450 EUR pro Jahr (704,17 EUR pro Monat) für eine zusätzliche Altersvorsorge einsetzen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

82.800 EUR (Beitragsbemessungsgrenze West) x 5 % = 4.150 EUR

17.200 x 25 % = 4.300 EUR

insgesamt 8.450 EUR

Eine zusätzliche Altersvorsorge kann allerdings nur dann von dem Einkommen abgezogen werden, wenn sie nachweisbar auch tatsächlich betrieben wird. Der Abzug von fiktiven Beträgen ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des BGH[2] ist grundsätzlich jegliche Form der Altersvorsorge möglich. Neben den üblichen Altersvorsorgeprodukten wie z. B. privaten Renten- und Lebensversicherungen, ist grundsätzlich auch eine reine Sparanlage möglich.

 
Achtung

Auch wenn der BGH die reine Sparanlage als Form der zusätzlichen Altersvorsorge ausdrücklich anerkannt hat, wird teilweise die Auffassung vertreten, die bloße Ansammlung von Sparvermögen stelle keine anerkennungsfähige Form der zusätzlichen Altersvorsorge dar, weil eine Sparanlage keine hinreichende Gewähr dafür bieten würde, dass das Sparvermögen tatsächlich der Alterssicherung des Unterhaltsschuldners dient.[3] Es bedürfe daher einer vertraglichen Gestaltung, die etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen die Verwendung der Geldanlage für die Alterssicherung sicherstellt.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn der Unterhaltspflichtige bereits vorzeitig in den Ruhestand eingetreten ist. Auch in diesem Fall kann der Unterhaltspflichtige bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersrente eine zusätzliche Altersvorsorge bilde[4]

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