Aufwendungen für die Krankenversicherung sind abzugsfähig, egal ob es sich um eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung handelt. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Arbeitnehmeranteil abzusetzen. Leistet der Arbeitgeber im Falle einer privaten Krankenversicherung Zuschüsse, sind die Kranken-und Pflegeversicherungskosten um diese Beträge zu reduzieren.

Auch Zusatzkrankenversicherungen (z. B. für Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz etc.) sind abzugsfähig. Dies gilt jedenfalls, soweit sie zu einer ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.

Ist im Rahmen einer privaten Krankenversicherung eine Eigenbeteiligung vereinbart und kann nachgewiesen werden, dass diese Eigenbeteiligung ausgeschöpft wurde, sind auch diese Beträge abzuziehen.[1]

Zudem sind Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosigkeit abzugsfähig. Hier ist insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung relevant. Dies gilt nicht für Selbstständige, da diese keinem Kündigungsrisiko ausgesetzt sind.[2]

Bei Selbstständigen und bei Gewerbetreibenden gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung nichts Abweichendes. Die Abzüge richten sich hier nach den entsprechenden Kosten einer Privatversicherung einschließlich Zusatzversicherungen und Eigenanteilen.

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