Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind in der Höhe abziehbar, in der sie in dem maßgeblichen Kalenderjahr entrichtet wurden. Es gilt hier das so genannte In-Prinzip. Für Lohnsteuerpflichtige besteht grundsätzlich die Obliegenheit, alle gesetzlichen Möglichkeiten zur Steuerentlastung wahrzunehmen. Aus diesem Grunde besteht auch die Obliegenheit, mögliche Freibeträge in Anspruch zu nehmen.

 
Hinweis

Haben das unterhaltspflichtige Kind und dessen Ehegatte aufgrund des geringeren Einkommens des Ehegatten die Steuerklassenwahl III/V zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes getroffen, sollte eine Korrektur der Steuerbelastung auf der Grundlage einer fiktiven Besteuerung nach den Steuerklassen IV/IV in Erwägung gezogen werden. Denn würde man unkritisch das nach der Steuerklasse III bemessene tatsächlich erzielte Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes in die Berechnung einstellen, würde dies zu einer Erhöhung seines Anteils am Familieneinkommen führen mit der Folge einer erhöhten Leistungsfähigkeit.

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