Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d. h. auch Einkünfte, die ein Arbeitnehmer unregelmäßig oder einmalig bezieht. So sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen, Provisionen bzw. Tantiemen, Prämien und Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen als Einkommen anzusetzen. Dabei ist bei Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Kriterien auf das Gesamteinkommen der letzten 12 Monate abzustellen, damit aus diesem Wert ein durchschnittliches monatliches Einkommen berechnet werden kann.

Grundsätzlich besteht im Unterhaltsrecht eine Verpflichtung, dass eine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden muss (so genannte Erwerbsobliegenheit). Diese Verpflichtung gilt auch beim Elternunterhalt für das unterhaltspflichtige Kind, wenngleich sie nicht so stark ausgestaltet ist, wie etwa beim Kindes- oder Ehegattenunterhalt. Daher ist das unterhaltspflichtige Kind nicht berechtigt, ohne einen zwingenden Grund eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit herunterzufahren oder gar ganz aufzugeben, um dadurch der Elternunterhaltsverpflichtung (teilweise) zu entgehen. Wird gegen diese Verpflichtung verstoßen, kann mit fiktiven Einkünften gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch fiktive Einkünfte angerechnet werden können, wenn das unterhaltspflichtige Kind nur teilzeitig arbeitet oder eine Altersteilzeit in Anspruch nimmt. Hierzu gelten folgende Grundsätze:

  • Ist das unterhaltspflichtige Kind bereits vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt gar nicht oder nur teilzeitig erwerbstätig gewesen, besteht keine Verpflichtung zur Aufnahme einer (weitergehenden) Erwerbstätigkeit.
  • Ist eine Elternunterhaltsverpflichtung bereits entstanden bzw. kurz vor der Entstehung und das unterhaltspflichtige Kind hat Kenntnis davon, kann eine ausgeübte Erwerbstätigkeit nur reduziert werden, wenn ein guter Grund dafür existiert (z. B. notwendige Kinderbetreuung, Krankheit etc.).
  • Ist eine Altersteilzeitregelung bereits vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt beschlossen worden, ist ein mit der Eingehung der Altersteilzeitregelung verbundener Einkommensrückgang zu akzeptieren.
  • Ist die Altersteilzeitregelung erst ein Thema, nachdem die Elternunterhaltsverpflichtung entstanden ist, kann sie unterhaltsrechtlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe akzeptiert werden (z. B. gesundheitliche Gründe).

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