Leben die Ehegatten in Trennung, ist die Trennungsunterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1361 BGB nach den üblichen Kriterien zu bemessen. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss dann höchstens die Hälfte des bereinigten Gesamteinkommens als Trennungsunterhalt zahlen (Halbteilungsgrundsatz). Der Selbstbehalt beläuft sich auf 1.280 EUR bzw. 1.080 EUR falls nicht erwerbstätig. Zudem trifft den getrennt lebenden Ehegatten keine strenge Verpflichtung, seinen Vermögensstamm für den Unterhalt einzusetzen. Damit ist der getrennt lebende Ehegatte besser geschützt, als der nicht von dem Heimbewohner getrennt lebende Ehegatte. Eine Trennung im Sinne des § 1567 BGB erfolgt nicht bereits dadurch, dass ein Ehegatte dauerhaft stationär in einem Pflegeheim untergebracht wird.[1] Sofern sich ein Ehegatte von dem anderen – im Pflegeheim lebenden – Ehegatten trennen möchte, bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen.

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