In einigen wenigen Bundesländern gibt es Pflegewohngeld. Dies ist aktuell aber nur noch in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein der Fall. Beim Pflegewohngeld handelt es sich um eine bewohnerbezogene Förderung einzelner Pflegeeinrichtungen. Ähnlich wie auch beim Wohngeld sollen beim Pflegewohngeld die Wohnkosten der Pflegebedürftigen (die Wohnkosten bezeichnet man bei Pflegeheimen als Investitionskosten) bezuschusst werden. Pflegewohngeld wird nur gezahlt, wenn der Bewohner erheblich pflegebedürftig ist und Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält. Er muss ferner in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt werden, die von der Pflegeversicherung zugelassen ist.

Der Vorteil des Pflegewohngeldes gegenüber anderen Sozialleistungen liegt darin, dass ein größerer Anteil am Vermögen geschützt ist. Diese Vermögensschongrenze beträgt pro Person in Nordrhein-Westfalen 10.000 EUR. Zudem wird das Pflegewohngeld nicht von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückgefordert. Das Pflegewohngeld ist jedoch – wie auch das normale Wohngeld – von der Leistungshöhe her begrenzt. Die maximale Höhe des Pflegewohngeldes beläuft sich in Schleswig-Holstein auf 15,35 EUR täglich, in Nordrhein-Westfalen ist die maximale Höhe auf die tatsächlichen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtungen begrenzt.

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